für den

Beerdigungsverein

„Hilfe in der Not“

Kellinghusen und Umgegend

 

  • 1 Allgemeines
  1. Die Sterbekasse führt den Namen „Hilfe in der Not“ und hat ihren Sitz in Kellinghusen. Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne von § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
  2. Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder und etwa mitversicherter Kinder ein Sterbegeld. Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus der im Anhang zu dieser Satzung abgedruckten Beitrags- und Leistungstabelle, die Gegenstand dieser Satzung ist.
  3. Das Geschäftsgebiet ist das Land Schleswig Holstein. In Ausnahmefällen ist die Kasse berechtigt, auch außerhalb des Geschäftsgebietes tätig zu sein.
  4. Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch die örtliche Zeitung. Ist dies nicht mehr möglich, so bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine andere Zeitung.
  5. Gerichtsstand ist grundsätzlich das Amtsgericht bzw. Landgericht, das für den Sitz des Vereins zuständig ist. Für klagen aus dem Versicherungsvertrag ist gemäß § 215 VVG wahlweise auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen das Mitglied ist dieses Gericht ausschließlich zu ständig.

 

  • 2 Aufnahme
  1. Alle Personen, die im Bereich des Vereins wohnen, das 16. Lebensjahr erreicht, das 65. Lebensjahr jedoch nicht überschritten haben, können Mitglied werden. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand.
  2. Aufnahmeanträge sind dem Vorstand der Kasse auf einem besonderem Vordruck einzureichen. Der Vorstand hat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Kasse erfüllt sind; er kann die Aufnahme von der Vorlage der Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. Bei Ablehnung eines Antrages ist der Vorstand zur Angebe von Gründen nicht verpflichtet.
  3. Dem Mitglied ist ein Mitgliedsausweis, der auch die Namen etwa mitversicherter Kinder zu enthalten hat, und die Satzung auszuhändigen. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis beginnt mit dem im Mitgliedsausweis angegebenen Tage, jedoch nicht vor Zahlung des Eintrittgeldes und des ersten Monatsbeitrages.

 

  • 3 Ausfertigungsgebühr und Beiträge
  1. Neubeitretende Mitglieder zahlen kein Eintrittsgeld.
  2. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der Beitrags- und Leistungstabelle.
  3. Die Beiträge sind monatlich im Voraus ohne Zahlungsaufforderungen an die Kasse zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet.
  4. Die Beiträge für das laufende Kalenderjahr können im Voraus entrichtet werden. Die Kasse ist verpflichtet, diese Vorauszahlungen anzunehmen.

 

  • 4 Sterbegeld
  1. Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus der Beitrags- und Leistungstabelle. Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.
  2. Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens 1 Jahr angehört haben.

Ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung besteht erst nach 5 Jahren Mitgliedschaft im Verein.

  1. Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Mitgliedsausweises zu melden.
  2. Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Mitgliedausweises zu zahlen; sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der Inhaber des Mitgliedsausweises, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.

 

  • 5 Doppel- bzw. Mehrfachversicherungen
  1. Jedes Mitglied – Personen ab dem 60. Lebensjahr s. Abs. 4 – ist berechtigt, weitere Versicherungsverhältnisse (maximal bis zur Höchstversicherungssumme) Hierfür sind die Aufnahmebedingungen des § 2 maßgebend. Beitrag und Sterbegeld richten sich nach § 3 und § 4. Die Zahlung eines Eintrittsgeldes entfällt. Jedes Versicherungsverhältnis kann für sich allein zum Schluss des laufenden Monats schriftlich beim Vorstand gekündigt werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Erlöschen des letzten Versicherungsverhältnisses.
  3. Im übrigen gelten für das zweite und jedes weitere Versicherungsverhältnis sinngemäß alle weiteren Bestimmungen der Satzung einschließlich der Bestimmung über die Wartezeit von einem Jahr gemäß § 4 mit der Maßgabe, dass als Eintrittsalter für die Mehrfachversicherung das bei Beginn der Mehrfachversicherung erreichte Alter gilt.
  4. Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, können nur ein zweites Versicherungsverhältnis eingehen. Die Höhe der Beiträge und die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus der Beitrags- und Leistungstabelle.

 

  • 6 Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses, Wiederinkraftsetzung
  1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Das Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand der Kasse seinen Austritt erklären.
  3. Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen:
    1. Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und vom Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind. Die Zahlungsaufforderung, hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den Hinweis zu enthalten, dass der Ausschluss mit dem Ablauf dieser Frist wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin fällig gewordenen Beiträge an die Kasse entrichtet worden sind.
    2. Mitglieder, die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht haben. Der Ausschluss kann nur innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme und innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem die Kasse von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat.
    3. Zahlt ein nach Ziffer 2 oder 3 a ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden alle etwa rückständigen Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse nach, so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied und soweit die etwa mitversicherten Kinder bei Eingang der Zahlung noch leben.
    4. Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten oder ausgeschlossen sind, haben keinen Anspruch auf Rückvergütung.

                 

  • 7 Wohnungsänderung
  1. Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen dem Vorstand anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes anch der letzten dem Vorstand bekannten Wohnung.

 

  • 8 Änderungsvorbehalt
  1. Durch eine Änderung der §§ 2 bis 7 wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt. Jedoch können die Bestimmungen über die Mitversicherung der Kinder ( § 2 Nr. 1 Satz 2 ), die Zahlungsweise der Beiträge ( § 3 Nr. 3 bis 4 ), die Wartezeit ( § 4 Nr. 2 ), die Auszahlung des Sterbegeldes ( § 4 Nr. 3 ), sowie den Austritt und Ausschluss aus der Kasse ( § 5 Nr. 2 und 3 ) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf.

 

  • 9 Vorstand
  1. Die Kasse wird vom Vorstand geleitet. Dieser vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand besteht aus bis zu 8 Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer, sowie aus bis zu 4 Beisitzern.
  3. Als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, sowie fachlich genügend vorgebildet ist und für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt. Als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer ungeeignet gilt insbesondere jeder, der
    1. wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist;
    2. in den letzten 5 Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.
  4. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind 2 Vorstandsmitglieder befugt. In jedem Falle haben hierbei der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter mitzuwirken.
  5. In der Frühjahrshauptversammlung scheiden zwei Vorstandsmitglieder aus – wenn kein weiterer Antrag vorliegt, die jeweils  amtsältesten – und werden durch Neuwahl ergänzt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit  aus, so ist bis zum Ablauf der Amtszeit eine Ergänzungswahl in der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Ausscheidende Mitglieder führen ihr Amt bis zur Neuwahl, die in der nächsten Mitgliederversammlung stattzufinden hat, weiter.
  6. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder des Vorstandes ( darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter ) anwesend sind.

 

  • 10 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse.
  2. Innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt oder in sonstigen Fällen, in denen das Interesse der Kasse dies erfordert.
  3. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung, sowie die Punkte, über die Beschluss gefasst werden soll ( Tagesordnung ), sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekannt zu geben.
  4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu unterzeichen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.

 

  • 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung und Abstimmung
  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Bestellung der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde;
    2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses über das abgelaufene Geschäftsjahr ( § 13 Z. 2 );
    3. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr;
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung ( vgl. auch § 8 ) ;
    5. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
    6. Festsetzung einer Entschädigung für die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer;
    7. Beschlussfassung über die Verwendung eines Überschusses oder Deckung eines Fehlbetrages ( § 14 );
    8. Beschlussfassung über Auflösung der Kasse und Bestandsübertragung ( § 15 ).
  2. Die Mitgliederversammlung hat außerdem aus dem Kreise der Mitglieder 2 Kassenprüfer und einen Ersatzmann für die Dauer von jeweils 2 Jahren zu wählen, die im Auftrage der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Rechnungsabschluss zu prüfen und über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Kasse und eine Bestandsübertragung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. In allen übrigen Fällen genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Wahlen gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Bei allen Beschlüssen und Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.

 

  • 12 Vermögensanlage und Verwaltungskosten
  1. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben flüssig zu halten ist, wie die Bestände des Deckungsstocks gemäß §§ 54 und 54 a Abs. 2 bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen. Die Kasse hat über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.
  2. Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.

 

  • 13 Rechnungslegung und Prüfung
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Rechnungsabschluss und den Jahresbericht nach den vorgeschriebenen Formblättern und Nachweisungen, sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde aufzustellen.
  3. Für die Prüfung des Vereins durch den Sachverständigen gelten § 2 der Landesverordnung über die Rechnungslegung der unter Landesaufsicht stehenden Versicherungsunternehmungen ( LRechVUVO ) vom 5. April 1976. Die versicherungsmathematische Prüfung ist am Schluss eines jeden 5. Geschäftsjahres durchzuführen.

 

  • 14 Überschüsse und Fehlbeträge
  1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens 5 % des sich nach § 13 etwa ergebenen Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens 5 % der Summe der Vermögenswerte erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
  2. Ein sich nach § 13 weiterhin ergebener Überschuss ist der Rückstellung für Überschussbeteiligung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellungen trifft aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtbehörde.
  3. Ein sich nach § 13 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Überschussbeteiligung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 2 Satz 3 und 3 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

 

  • 15 Folgen der Auflösung
  1. Nach Auflösung der Kasse findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung kann in Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit allen Aktiven und Passiven auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.
  3. Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen der Kasse nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder der Kasse zu verteilen. Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch 4 Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde.

 

  • 16 Inkrafttreten
  1. Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das zuständige Aufsichtsamt in Kraft.

 

Kellinghusen, den 04.09.2020                                       Der Vorstand